1. Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen zunächst Caradvance GmbH und dem Vertragspartner = Kunde

1.2. Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen und die Erbringung aller damit in Zusammenhang stehender Zusatzleistungen durch Caradvance an den Kunden.

1.3. Diese AGB gelten zwischen Caradvance und dem Kunden, soweit nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht schon Vertragsinhalt, wenn Caradvance diesen nicht gesondert widerspricht. Soweit in diesen AGB keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.

2. Leistungen

2.1. Caradvance wird nach vertraglicher Vereinbarung dem Kunden ein Fahrzeug zum Gebrauch zur Verfügung stellen. Dies beinhaltet die Überlassung des Mietfahrzeugs in verkehrstüchtigem Zustand einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung, die Anmeldung des Mietfahrzeugs, die Zahlung von vereinbarten Versicherungsprämien (Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gemäß individueller Vereinbarung), Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren, das Schadensmanagement, die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen, die Durchführung erforderlicher Inspektionen des Mietfahrzeugs, die im Angebot gewählten Inklusiv-Kilometer und die ganzjährige Bereifung durch Allwetterreifen sowie den verschleißbedingten Reifenwechsel oder, nach Ermessen von Caradvance, den zweimal jährlichen Reifenwechsel zwischen Sommer- und Winterreifen.

2.2. Die Versorgung mit Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art (u.a. Motoröl, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue, Kraftstoff), die Zahlung von Mautgebühren sowie die Zahlung von Kosten für mit dem Mietfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten sind nicht Teil der Bereitstellung und in diesem Leistungsumfang nicht inkludiert. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die erforderlichen Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und unter Beachtung der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs auf eigene Kosten zu korrigieren. Bei einer fehlerhaften Bedienung des Mietfahrzeugs durch den Kunden, die eine Entstehung von Mehrkosten bei Reparatur und/oder Wartung, einen Minderwert des Fahrzeugs oder Einschränkungen oder Ausfälle der Hersteller- und/oder Händlergarantie zur Folge hat, haftet der Kunde gegenüber Caradvance.

2.3. Der Kunde kann, sofern von Caradvance angeboten, optional weitere Leistungen hinzubuchen, insbesondere Zusatzkilometer, Kindersitz, Dachbox, Tankkarte, Abholung des Fahrzeugs zum Ende des Vertrags o.ä.

2.4. Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes für den Kunden richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung der Parteien.

2.5. Bei Buchung ist eine Kaution in vereinbarter Höhe zu zahlen. Die Kaution dient zur Absicherung sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Kunden, die Caradvance aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Die Kaution wird innerhalb von 10 Werktagen nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet, falls keine zusätzlichen vom Kunden zu tragenden Kosten angefallen sind.

3. Kunden

3.1. Kunden können Privat- und Geschäftskunden mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland sein.

3.2. Caradvance behält sich vor, den Vertragsschluss mit dem Kunden vom Ergebnis einer externen Bonitätsprüfung abhängig zu machen.

3.3. Caradvance kann vor Überlassung des Mietfahrzeugs und anlassbezogen auch nach Überlassung des Mietfahrzeugs im datenschutzrechtlich zulässigen Maße verlangen, dass der Kunde sich und die benannten Führer des Mietfahrzeuges mithilfe eines von Caradvance gewählten Legitimationsverfahrens identifiziert und die erforderliche Fahrerlaubnis nachweist.

4. Berechtigung zur Führung des Mietfahrzeugs

4.1. Mit Ausnahme der in Ziffer 4.2 genannten nutzungsberechtigten Dritten sind zur Führung des Mietfahrzeugs nur Personen berechtigt, die ausdrücklich in der Bestellübersicht, entweder als Kunde oder als berechtigter Fahrer, benannt und

  • mindestens 23 Jahre alt sind, wobei zusätzliche Altersbeschränkungen für das jeweils gewählte Mietfahrzeug bestehen können; und
  • seit mindestens 3 Jahren ohne Unterbrechung im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sind, die zur Führung des gewählten Mietfahrzeugs berechtigt.

4.2. Berechtigte Personen dürfen das Mietfahrzeug für einzelne Fahrten nutzungsberechtigten Dritten überlassen. Als „nutzungsberechtigte Dritte“ gelten, sofern sie die Voraussetzungen in Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 erfüllen, die jeweiligen Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister), der Ehegatte oder nichteheliche Lebensgefährten einer berechtigten Person, solange sie denselben Wohnsitz (meldepflichtige Adresse) wie die berechtigte Person haben; und, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person handelt, dessen Mitarbeiter sowie die jeweils mit diesen in Lebensgemeinschaft stehenden Personen und Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister) Anderen Dritten dürfen die berechtigten Personen das Mietfahrzeug nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Caradvance überlassen.

4.3. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis einer berechtigten Person oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Kunde hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller berechtigten Personen unverzüglich gegenüber Caradvance anzuzeigen.

4.4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die unter Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 genannten Voraussetzungen auch von nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden und das Mietfahrzeug nur von Personen geführt wird, die hierzu berechtigt sind.
Der Kunde hat das Verschulden sonstiger berechtigter Personen oder nutzungsberechtigter Dritter bei der Führung des Mietfahrzeugs wie eigenes Verschulden zu vertreten.

5. Nutzung des Mietfahrzeugs

5.1. Der Kunde und die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten dürfen das Mietfahrzeug nur im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen sowie pfleglich und fachgerecht und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt führen und nutzen. Das Mietfahrzeug darf nur zum vertragsgemäßen Gebrauch auf befestigten Straßen und insbesondere nicht für die Begehung von Straftaten, die Beförderung von leicht entzündlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, die Teilnahme an Autorennen oder Fahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, die gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrsicherheitstrainings verwendet werden.

5.2. Das Mietfahrzeug darf nicht mit zu niedrigem Motorölstand, Kühlwasserstand oder Reifendruck gefahren werden.

5.3. Das Rauchen im Mietfahrzeug ist verboten. Das Mietfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder anderer berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

5.4. Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben.

5.5. Das Mietfahrzeug darf nur in den folgenden Ländern genutzt werden: Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien, Spanien, Portugal, Frankreich, Kroatien, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn, Polen, Belgien, Niederlande, Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Griechenland, Liechtenstein, Luxemburg. Eine Nutzung in weiteren Ländern ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Caradvance erlaubt; die Zustimmung kann an Bedingungen wie insbesondere den Abschluss weiterer Versicherungen geknüpft werden.

5.6. Der Kunde hat sicherzustellen und steht dafür ein, dass bei jeder Fahrt mit dem Mietfahrzeug alle notwendigen Dokumente und das erforderliche Sicherheitszubehör mitgeführt werden.

5.7. Das Mietfahrzeug darf nur mit den Witterungsbedingungen angemessenen Reifen geführt werden.

5.7.1 Wurde das Fahrzeug mit Sommer- oder Winterreifen dem Kunden überlassen und ist wegen einer zu erwartenden Witterungsänderung ein Wechsel von Sommer- zu Winterreifen oder umgekehrt erforderlich, hat der Kunde Caradvance mindestens eine Woche vor einem gewünschten Reifenwechsel hierüber zu informieren. Caradvance wird erforderliche Reifenwechsel in Abstimmung mit dem Kunden vornehmen bzw. vornehmen lassen.

5.7.2 Wurde das Fahrzeug mit Allwetterreifen dem Kunden überlassen, liegt es im Ermessen des Kunden, ob das Führen des Fahrzeugs unter den gegebenen Witterungsbedingungen sicher ist. Dem Kunden ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein.

5.8. Vorbehaltlich des Reifenwechsels gemäß vorstehender Ziff. 5.7.2 dürfen keine Veränderungen technischer, optischer oder sonstiger Art am Mietfahrzeug vorgenommen werden.

5.9 Der Kunde stellt sicher und übernimmt die Haftung dafür, dass die in dieser Ziffer 5 genannten Verpflichtungen von sämtlichen Fahrern des Mietfahrzeugs eingehalten werden.

6. Gebühren/Kosten und Zahlungsbedingungen

6.1. Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Gebühren ergibt sich aus der Bestellübersicht.

6.2. Monatliche Gebühren sind am ersten Tag des jeweiligen Vertragsmonats im Voraus zu zahlen. Mit Geschäftskunden können hiervon abweichende Zahlungstermine vereinbart werden.

6.3. Überschreitet der Kunde das Angebot an Inklusiv-Kilometern, richtet sich die Zuzahlung je zusätzlichem Mehrkilometer nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Höhe der vom Kunden zu leistenden Zuzahlung kann der Bestellübersicht entnommen werden. Die Zuzahlung wird nach Rückgabe des Mietfahrzeugs gesondert abgerechnet und in Rechnung gestellt.

6.4. Soweit im Rahmen des Bestellprozesses nicht anderweitig angegeben hat der Kunde Gebühren und sonstige Zahlungen per SEPA Lastschrift zu leisten. Der Kunde hat hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von Caradvance einzurichten (SEPA-Basislastschriftmandat für Privatkunden und SEPA-Firmenlastschriftmandat für Firmenkunden). Der Kunde ermächtigt Caradvance das SEPA-Lastschriftmandat für sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen Caradvance und dem Kunden anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z.B. bei Bußgeldern) zu verwenden. Im Fall einer Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, die vom Kunden zu vertreten ist, leistet der Kunde eine Pauschalzahlung von EUR 20 an Caradvance. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.

7. Übergabe des Mietfahrzeugs

7.1. Der Kunde und Caradvance vereinbaren in der Buchungsvereinbarung ein unverbindliches Lieferdatum (“Lieferzeitpunkt”), an dem das gebuchte Fahrzeug von Caradvance oder einem von Caradvance beauftragten Dritten an die Wunschadresse des Kunden in Deutschland geliefert und dem Kunden übergeben werden soll. Wird der Lieferzeitpunkt um sechs Wochen überschritten, kann der Kunde Caradvance auffordern, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung gerät Caradvance in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Verzugsregelungen.

7.2. Die Verpflichtung von Caradvance zur Bereitstellung und Übergabe des Fahrzeugs entfällt, wenn und soweit Caradvance nicht durch den Lieferanten des Fahrzeugs beliefert wird und die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit in Kenntnis gesetzt hat und nicht ausdrücklich ein besonderes Beschaffungsrisiko vereinbart wurde. In diesem Fall entfällt auch die Gegenleistungsplicht des Kunden und Caradvance hat dem Kunden etwaige geleistete Vorauszahlungen wie Kaution oder Lieferkosten zu erstatten.

7.3. Bei Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Kunde neben dem Mietfahrzeug auch den Fahrzeugschlüssel und die erforderlichen zugehörigen Dokumente (Kopie des Fahrzeugscheins, Kundendienstheft). Es wird gemeinsam mit dem Kunden eine Bestandsaufnahme des Mietfahrzeugs vorgenommen und ein Übernahmeprotokoll erstellt.

7.4. Die Übergabe des Mietfahrzeugs setzt voraus, dass der Kunde bzw. die berechtigte Person beim Übergabetermin seine Fahrerlaubnis durch Vorlage seines Führerscheins im Original und seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses im Original nachweist.

7.5. Caradvance behält sich vor, die Übergabe des Mietfahrzeugs von der Zahlung der vereinbarten Kaution und ersten Monatsmiete abhängig zu machen.

7.6. Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden.

7.7. Scheitert die Übergabe des Fahrzeugs zu dem vereinbarten Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Caradvance sämtliche durch die gescheiterte Übergabe entstandene Kosten und Schäden (einschließlich des entgangenen Gewinns) zu ersetzen. Caradvance und der Kunde vereinbaren unverzüglich einen Ersatztermin für die Übergabe.

8. Rückgabe des Mietfahrzeugs

8.1. Soweit Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Buchungsvereinbarung festgelegt sind, vereinbart der Kunde vor Ablauf der Mietzeit mit Caradvance bzw. einem von Caradvance bestimmten Dritten einen Termin und Ort für die Rückgabe des Mietfahrzeugs.

8.2. Ist in der Buchungsvereinbarung nichts anderes vereinbart, hat der Kunde das Fahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin an dem vereinbarten Rückgabeort abzugeben.

8.3. Der Kunde hat die Möglichkeit, das Fahrzeug gegen eine durch Caradvance bestimmte Abholgebühr an einem zuvor vereinbarten Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Caradvance abholen zu lassen.

8.4. Der Kunde hat das Mietfahrzeug und alle sonstigen überlassenen Dokumente und Gegenstände zum Ablauf der Mietzeit in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie erhalten hat.

8.5. Gibt der Kunde das Mietfahrzeug nicht fristgerecht am vereinbarten Rückgabeort ab, stellt Caradvance dem Kunden für jeden Tag bis zur tatsächlichen Rückgabe (einschließlich) 1/30 der vereinbarten Monatsgebühr sowie etwaige aufgrund der verspäteten Rückgabe entstandene Kosten in Rechnung. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die nicht fristgerechte Rückgabe nicht zu vertreten hat.

9. Mängel und Schäden bei Rückgabe des Mietfahrzeugs

9.1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sich das Mietfahrzeug bei Rückgabe in einem einwandfreien, vollständigen (dies betrifft u.a. Vollständigkeit des Zubehörs wie zum Übergabezeitpunkt, Vollständigkeit der Unterlagen, Anzahl der Schlüssel), innen und außen gereinigten sowie der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Zustand befindet.

9.2. Sollte sich das Fahrzeug bei Rückgabe in einem unzureichenden Zustand (z.B. nicht innen und außen gereinigt) befinden, sind die daraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand vom Kunden zu tragen.

9.3. Die Rücknahme des Fahrzeugs wird durch einen sachkundigen Mitarbeiter von Caradvance oder einem von Caradvance beauftragten sachkundigen Dritten durchgeführt. Eventuell entstandene Schäden oder Minderwerte, die die üblichen Gebrauchs- und Verschleißspuren überschreiten, werden von einem unabhängigen Gutachter in einem Zustandsbericht festgehalten. Der Kunde ist zum Ausgleich des daraus resultierenden Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden verpflichtet.

10. Fahrzeugtausch

10.1. Caradvance hat das Recht, das überlassene Fahrzeug gegen ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, z.B. wenn Caradvance das Fahrzeug an den Hersteller/Händler zurückgeben muss oder das Fahrzeug veräußert wird („Austausch“). Caradvance wird den Kunden spätestens zwei Wochen zuvor über den geplanten Austausch informieren; die Parteien vereinbaren danach Termin und Ort für die Vornahme des Austauschs. Caradvance bietet dem Kunden mehrere gleich- oder höherwertige Austauschfahrzeuge zur Auswahl an und berücksichtigt dabei insbesondere die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des ursprünglich überlassenen Fahrzeugs.

10.2. Dem Kunden entstehen durch den Austausch keine zusätzlichen Kosten.‍

10.3. Sollte Caradvance dem Kunden kein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug anbieten können und einigen sich Caradvance und der Kunde nicht auf ein alternatives Fahrzeug, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

11. Gewährleistung und Reparaturen

11.1. Vorbehaltlich Ziffer 12 haftet Caradvance nicht für Sach- oder Rechtsmängel am Mietfahrzeug oder an sonstigen überlassenen Gegenständen.

11.2. Erforderliche Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen nach Garantie- oder Unfallschäden am Mietfahrzeug werden ausschließlich durch Caradvance oder einen von Caradvance beauftragten Fachbetrieb vorgenommen.

Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (z.B. Service, Hauptuntersuchung), Reifenwechseln oder Garantieschäden nennt Caradvance dem Kunden einen Fachbetrieb in seiner Nähe und wird die erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellen, damit der Fachbetrieb nach Terminvereinbarung mit dem Kunden die notwendigen Arbeiten durchführen kann. Der Kunde ist in einem zumutbaren Maße zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet, damit die erforderlichen Arbeiten umgehend durchgeführt werden können. Der Kunde hat bei den genannten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Garantiefällen keinen Anspruch auf Ersatzmobilität durch Caradvance. Bei Garantiefällen obliegt es der Herstellerwerkstatt, in Abhängigkeit der Verfügbarkeit, dem Kunden ein  Ersatzfahrzeug anzubieten. Unfallschäden werden ebenso ausschließlich durch Caradvance oder einem von Caradvance beauftragten Fachbetrieb vorgenommen. Herbei stellt Caradvance oder ein beauftragter Dienstleister die Mobilität des Kunden durch Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges sicher. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erkennt an, dass das Ersatzfahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angehören kann. Nach Abschluss der Arbeiten wird dem Kunden das Mietfahrzeug im Austausch mit dem Ersatzfahrzeug wieder zur Verfügung gestellt. Sofern der Kunde die Ersatzmobilität einer Werkstatt oder eines anderen Dritten in Anspruch nimmt, unterliegt die Nutzung des Ersatzfahrzeugs deren Bedingungen. Hierbei kann der Kunde aufgefordert werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt, einen Nutzungsvertrag oder ein Übergabeprotokoll zuzustimmen.

11.3. Die Kosten erforderlicher Wartungsarbeiten, Verschleißreparaturen und Reparaturen, die auf einen von Caradvance zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt Caradvance. Die erforderlichen Kosten für Reparaturen (einschließlich Kosten für die Stellung eines Ersatzfahrzeugs), die nicht auf Verschleiß oder einen von Caradvance zu vertretenden Sachmangel zurückzuführen sind, trägt der Kunde. Der Kunde kann hierbei nach Leistung der vereinbarten Selbstbeteiligung ein ihm nach Ziffer 2.4 zustehenden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.

12. Haftung von Caradvance

12.1. Caradvance haftet, auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Caradvance nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels erforderlich sind oder die eine Durchführung des Vertrages erst ermöglichen.

12.2. Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die Caradvance nicht zu vertreten hat („höhere Gewalt“, insbesondere Krieg und kriegsähnliche Zustände, Sabotage, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) ist Caradvance für die Dauer des Vorliegens des Hindernisses von der Pflicht zur Leistung befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Kunden, die Gegenleistung zu erbringen. Kann Caradvance die Leistung nicht innerhalb von sechs Wochen erbringen, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

12.3. Für im Mietfahrzeug vergessene Sachen des Kunden übernimmt Caradvance keine Haftung; das gilt nicht im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten von Caradvance oder ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13. Haftung des Kunden

13.1. Der Kunde haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen grundsätzlich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

13.2. Die übliche Abnutzung hat der Kunde nicht zu vertreten.

13.3. Der Kunde haftet unbeschränkt für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen. Der Kunde stellt Caradvance von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen aufgrund derartiger Verstöße erheben. Zum Ausgleich für den Bearbeitungsaufwand von Anfragen, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit mit dem Mietfahrzeug begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an Caradvance richten, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale von 20,00€ inkl. MwSt. pro Vorgang an Caradvance. Es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, dass Caradvance tatsächlich ein geringerer Aufwand entstanden ist.

13.4. Der Kunde sorgt bei Benutzung mautpflichtiger Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr. Der Kunde stellt Caradvance von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.

13.5. Der Kunde stellt sicher und haftet dafür, dass Dritte, denen er das Mietfahrzeug zur Verfügung stellt, dieses nur im Einklang mit und unter Beachtung der in diesen AGB festgehaltenen Regelungen, Pflichten und Einschränkungen nutzen.

14. Schadensfall

14.1. Im Fall eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildzusammenstoßes oder sonstigen Schadens am Mietfahrzeug sind der Kunde und, soweit das Fahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, den Schadensfall Caradvance gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Caradvance stellt hierfür eine Schadenshotline bereit, die rund um die Uhr besetzt ist.

14.2. Der Kunde und, soweit das Mietfahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer des Mietfahrzeugs sind im Schadensfall verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

14.3. Der Kunde und, soweit das Mietfahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer des Mietfahrzeugs haben im Schadensfall alles Zumutbare zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls und des Umfangs der Versicherungsleistungspflicht erforderlich ist, sowie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dies schließt insbesondere folgende Pflichten ein:

  1. Der Fahrer des Mietfahrzeugs darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und/oder die gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten.
  2. Der Kunde und der Fahrer des Mietfahrzeugs dürfen kein Schuldanerkenntnis abgeben.
  3. Der Kunde und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen etwaige Nachfragen von Caradvance zu den Umständen des Schadensfalls und zum Umfang des Schadens wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
  4. Der Kunde und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen Caradvance alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit die Beschaffung der Nachweise zumutbar ist.
  5. Der Kunde und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen die für die Aufklärung und/oder Minderung des Schadens erforderlichen Weisungen von Caradvance befolgen, soweit diese zumutbar sind.
  6. Der Kunde und der Fahrer des Mietfahrzeugs müssen es Caradvance und von Caradvance beauftragten Dienstleistern sowie der jeweiligen Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung (vgl. Ziff. 2.4) ermöglichen, Untersuchungen zu den Umständen des Schadensfalles vorzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

14.4. Verletzt der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs vorsätzlich eine der in den Ziffern 14.1 bis 14.3 geregelten Pflichten hat der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs entsprechend den Grundsätzen der Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz. Verletzt der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs die vorgenannten Pflichten grob fahrlässig, ist Caradvance berechtigt, entsprechend den Grundsätzen der Versicherungsbedingungen die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Soweit der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs nachweist, dass er die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz jedoch bestehen.

14.5. Abweichend von Ziffer 14.4 bleibt der Versicherungsschutz bestehen, soweit der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Kunde bzw. Fahrer des Mietfahrzeugs die Pflicht arglistig verletzt hat.

14.6. Die Reparatur der durch Schadensfälle am Mietfahrzeug verursachten Schäden erfolgt durch Caradvance oder einen beauftragten Fachbetrieb nach Maßgabe von Ziffer 11.2. Die versicherungstechnische Abwicklung erfolgt ausschließlich durch Caradvance.

15. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Übertragung

15.1. Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen von Caradvance ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden möglich, soweit es sich nicht um gegenseitig voneinander abhängige Forderungen handelt.

15.2. Caradvance ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtlicher Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen.

15.3. Caradvance ist berechtigt, ihre Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen gegen den Kunden einzeln oder in ihrer Gesamtheit an einen Dritten (z.B. einen Finanzierungspartner) abzutreten und dem Dritten die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Soweit Zahlungsansprüche gegen den Kunden an einen Dritten abgetreten werden, kann Caradvance von dem Kunden verlangen, hierauf gerichtete Zahlungen ausschließlich an den Dritten zu leisten und dem Dritten zur Einziehung der Zahlungen ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. Ziffer 6.4 findet entsprechende Anwendung.

16. Nebenpflichten

16.1. Liegen Caradvance konkrete Anhaltspunkte für einen unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeugs, insbesondere Beschädigungen vor, hat der Kunde Caradvance auf Aufforderung zu ermöglichen, das überlassene Mietfahrzeug zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Hierzu teilt der Kunde auf Anforderung den Standort des Mietfahrzeugs mit.

16.2. Liegen Caradvance konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Fahrzeug entgegen der Bestimmungen in Ziffer 4 dieses Vertrages von nichtberechtigten Personen genutzt wird oder ist dies zur Aufklärung von Verkehrsverstößen, insbesondere Verstößen im Sinne von Ziffer 13.3 dieses Vertrages erforderlich, hat der Kunde Caradvance auf Aufforderung Auskunft darüber geben, wer das Mietfahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.

16.3. Der Kunde muss eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse oder ähnliche Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die geeignet sind, die Erbringung der Leistungspflichten des Kunden ernsthaft zu gefährden, gegenüber Caradvance unverzüglich anzeigen.

16.4. Falls eine Zwangsvollstreckung in das Fahrzeug droht oder erfolgt, hat der Kunde Caradvance unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.

17. Mietzeit, Beendigung, Kündigung

17.1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Bestellformular und wird als fixe Mietzeit vereinbart. Somit endet der Mietvertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

17.2. Der Mietvertrag ist somit nicht ordentlich kündbar.

17.3. Die Parteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund in Textform berechtigt. Ein wichtiger Grund, der Caradvance zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

17.3.1. der Kunde bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen Punkt unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat;

17.3.2. wenn Caradvance durch den Lieferanten des Mietfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird; dies gilt nicht, wenn Caradvance die Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat;

17.3.3. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss nicht erfolgt wäre;

17.3.4. der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr oder eines nicht unerheblichen Teils der monatlichen Gebühr in Verzug ist;

17.3.5. der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als 1 Monat erstreckt, mit der Entrichtung der monatlichen Gebühr in Höhe einer Monatsmiete in Verzug ist

17.3.6. der Kunde oder der zur Führung des Fahrzeugs Berechtigte das Mietfahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt;

17.3.7. der Kunde die nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu leistende Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet; oder

17.3.8. Caradvance die Fortsetzung aufgrund der vom Kunden zu vertretenden Schäden unzumutbar ist; dies gilt insbesondere bei kumulierten Schäden in Höhe von 5.000,00 EUR.

17.4. Mit Wirkung der Kündigung erlischt das Besitzrecht des Kunden und aller zur Nutzung berechtigten Fahrer. Der Kunde schuldet sodann die umgehende Rückgabe des Mietfahrzeuges und aller sonstigen überlassenen Dokumente und Gegenstände im Einklang mit den Regelungen der Ziffer 8. Erfolgt die außerordentliche Kündigung aufgrund eines Umstands, den der Kunde zu vertreten hat, trägt er die Kosten der Rückgabe.

Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist ist Caradvance auf Kosten des Kunden berechtigt, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Kunden Ersatz für zugehörige Schlüssel und Dokumente zu beschaffen, es sei denn, der Kunde hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten.

17.5. Die stillschweigende Verlängerung einer gekündigten Bereitstellung ist ausgeschlossen; § 545 BGB ist abbedungen.

18. Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

18.1. Caradvance verarbeitet personenbezogenen Daten des Kunden, der zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten sowie sonstiger Personen im Einklang mit ihrer Datenschutzerklärung.

18.2. Der Kunde ist verpflichtet und stellt sicher, dass die zur Führung des Mietfahrzeugs Berechtigten auf die Datenschutzerklärung von Caradvance hingewiesen werden und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen können.‍

19. Untervermietung

Dem Kunden ist es untersagt das Fahrzeug für gewerbliche Zwecke an Dritte zu vermieten. Der Versicherungsschutz erlischt in diesem Fall und kann nicht auf Dritte übertragen werden.

20. Widerrufsrecht und Stornierung

20.1 Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht grundsätzlich nicht.

21. Fundsachen

Soweit nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände im Mietfahrzeug gefunden werden, benachrichtigt Caradvance den Kunden unter den vom Kunden mitgeteilten Kontaktdaten. Gegenstände, die persönliche Daten oder Finanzdaten enthalten, werden nach 28 Tagen vernichtet. Sonstige Gegenstände werden nach 6 Monaten entsorgt.

22. Sonstiges

22.1. Caradvance ist berechtigt, diese AGB während der Laufzeit des Mietvertrags mit Wirkung für die Zukunft unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden zu ändern oder anzupassen. Caradvance wird dem Kunden die geänderten AGB vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hinweisen. Zugleich wird Caradvance dem Kunden eine angemessene, mindestens sechs Wochen lange Frist für die Erklärung einräumen, ob er die geänderten Nutzungsbedingungen für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen beginnt, kein Widerspruch des Kunden, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart. Caradvance wird den Kunden bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien.

22.2. Sonstige Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine dieses Schriftformerfordernis ändernde oder aufhebende Vereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform.

22.3. Auf die Vertragsbeziehung zwischen Caradvance und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder deren Entstehung ist München, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist.

22.4. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unterwww.ec.europa.eu/consumers/odr abrufbar ist. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist Caradvance nicht verpflichtet und auch nicht bereit.